(IntBMeßwVorRV)
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen

Ausfertigungsdatum: 01.06.1959


§ 4 IntBMeßwVorRV

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen gemäß seinem Artikel XXXIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2)