Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung (InsoKostV)
Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld

Ausfertigungsdatum: 05.05.1999


§ 1 InsoKostV Pauschalierung sonstiger Kosten

Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert.