(InsoGeldEinzPV)
Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Ausfertigungsdatum: 02.01.2009


§ 6 InsoGeldEinzPV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.