(InsoBekV)
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Ausfertigungsdatum: 12.02.2002


§ 4 InsoBekV Einsichtsrecht

Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.