(InsO)
Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994


§ 254b InsO Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.