Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)
Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

Ausfertigungsdatum: 14.08.2017


§ 4 InfrGG Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften

(1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.

(2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.