Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)
Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Ausfertigungsdatum: 22.12.2005


§ 6 InfoGesStatG Übermittlungsregelung

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.