Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)
Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Ausfertigungsdatum: 22.12.2005


§ 4 InfoGesStatG Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens, der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, des Haushalts und des Auskunftserteilenden,
2.
bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit zusätzlich Name und Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
bei Haushalten zusätzlich Angaben zu Telekommunikationsanschlüssen, Familienstand der in dem Haushalt lebenden natürlichen Personen sowie soziale Stellung des Haupteinkommensbeziehers.