|
Zeitrahmen 1
|
1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
| 6 bis 8 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
9 | Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
12 | Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- g)
-
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
| |
|
Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 1 bis 3 |
10 | Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) |
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| |
13 | Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
| |
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- c)
-
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
|
Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
12 | Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- g)
-
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
|
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
|
Zeitrahmen 4
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 3 bis 5 |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
-
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| |
|
Zeitrahmen 5
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
11 | Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
| |
13 | Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
| |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| 1 bis 3 |
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von
elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
|
Zeitrahmen 6
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- g)
-
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) |
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 2 bis 4
|
12 | Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
13 | Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- e)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
| |
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
16 | Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
- b)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
-
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
- d)
-
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
| |
|
Zeitrahmen 7
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
|
11 | Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) |
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
|
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
17 | Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
|
|
Zeitrahmen 8
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
12 | Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
3 bis 5 |
13 | Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
-
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| |
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
|
Zeitrahmen 9
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
| |
11 | Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
| 1 bis 3 |
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
|
Zeitrahmen 10
|
6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
-
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
| |
13 | Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| 1 bis 3 |
14 | Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- e)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
| |
15 | Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
| |
17 | Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
|
Zeitrahmen 11
|
18 | Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
-
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |