|  | Zeitrahmen 1
 
 
 | 1. Ausbildungsjahr
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)
                            Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)
                            Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)
                            Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)
                            Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeng)
                            im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)
                            unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)
                            Aufgaben im Team planen und durchführen | 6 bis 8 | 
            
                | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)
                            Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 
 
 | 
            
                | 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)
                            Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)
                            Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)
                            Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)
                            Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen |  | 
            
                | 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)
                            Transportgut absetzen, lagern und sichern |  | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        d)
                            Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montiereng)
                            Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 2
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        b)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)
                            Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)
                            Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)
                            Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)
                            Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführeni)
                            unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen |  | 
            
                | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
 | 
                        b)
                            Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 1 bis 3 | 
            
                | 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
 | 
                        a)
                            Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)
                            mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)
                            Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen |  | 
            
                | 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
 | 
                        a)
                            auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)
                            Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen |  | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        f)
                            Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern |  | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        c)
                            Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellene)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 3
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        b)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)
                            Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen | 
            
                | 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)
                            Transportgut absetzen, lagern und sichern | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            technische Unterlagen analysierenf)
                            Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerng)
                            Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        e)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 
            
                |  | Zeitrahmen 4
 
 
 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        d)
                            Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendeng)
                            im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)
                            Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren |  | 
            
                | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben |  | 
            
                | 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)
                            Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)
                            Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)
                            Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)
                            Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 3 bis 5 | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            technische Unterlagen analysierenb)
                            Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)
                            Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)
                            Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 5
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        b)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)
                            Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenf)
                            Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        c)
                            Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)
                            Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheni)
                            unterschiedliche Lerntechniken anwendenk)
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)
                            Aufgaben im Team planen und durchführen |  | 
            
                | 11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
 | 
                        a)
                            steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)
                            Steuerungstechnik anwenden |  | 
            
                | 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
 | 
                        a)
                            auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten |  | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            technische Unterlagen analysierend)
                            Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren | 1 bis 3 | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        a)
                            Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzend)
                            Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |  | 
            
                | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von
 elektrotechnischen
 Komponenten der
 Steuerungstechnik
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)
                            Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)
                            elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)
                            mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)
                            funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 6
 
 
 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
 3. und 4. Ausbildungsjahr
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)
                            Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)
                            Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)
                            Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendeng)
                            Konflikte im Team lösen |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)
                            Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)
                            Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)
                            Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendenf)
                            Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)
                            im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)
                            Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)
                            unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)
                            Aufgaben im Team planen und durchführen |  | 
            
                | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)
                            Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen |  | 
            
                | 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
 | 
                        b)
                            mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)
                            Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen | 2 bis 4 
 
 
 
 | 
            
                | 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)
                            Transportgut absetzen, lagern und sichern |  | 
            
                | 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
 | 
                        a)
                            auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)
                            Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen |  | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        b)
                            Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendend)
                            Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montierene)
                            Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenf)
                            Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern |  | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        e)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |  | 
            
                | 16 | Instandhalten von technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
 | 
                        a)
                            Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessernb)
                            Instandhaltungsmaßnahmen dokumentierenc)
                            Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellend)
                            Wartungs- und Inspektionspläne erstellen |  | 
            
                | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)
                            Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 7
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        b)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)
                            Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)
                            Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        e)
                            betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenl)
                            Aufgaben im Team planen und durchführen | 
            
                | 11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
 | 
                        b)
                            Steuerungstechnik anwenden | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        b)
                            Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassend)
                            Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbesserne)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 
            
                | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)
                            Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden | 
            
                |  | Zeitrahmen 8
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenf)
                            Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
 Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        f)
                            Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)
                            im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)
                            Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren |  | 
            
                | 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
 | 
                        a)
                            Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)
                            Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)
                            Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)
                            Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)
                            Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen |  | 
            
                | 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)
                            Transportgut absetzen, lagern und sichern | 
 
 
 3 bis 5
 | 
            
                | 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
 | 
                        a)
                            auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)
                            Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen |  | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            technische Unterlagen analysierenb)
                            Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenc)
                            Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend)
                            Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren |  | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        e)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |  | 
            
                | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)
                            Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)
                            elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)
                            mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)
                            funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 9
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        b)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)
                            Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigend)
                            Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)
                            Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwendenf)
                            Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        h)
                            Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen |  | 
            
                | 11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
 | 
                        a)
                            steuerungstechnische Unterlagen auswerten | 1 bis 3 | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        a)
                            Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzenb)
                            Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassene)
                            Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |  | 
            
                | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)
                            Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendend)
                            mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)
                            funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 10
 
 
 | 
            
                | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
 | 
                        b)
                            Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)
                            Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)
                            Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)
                            Konflikte im Team lösen |  | 
            
                | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
 der Arbeitsergebnisse
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
 | 
                        e)
                            betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)
                            Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)
                            im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)
                            Aufgaben im Team planen und durchführen |  | 
            
                | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
 Werk- und Hilfsstoffen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben |  | 
            
                | 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
 | 
                        b)
                            Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 1 bis 3 | 
            
                | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen,
 Baugruppen und Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
 | 
                        a)
                            technische Unterlagen analysierene)
                            Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen |  | 
            
                | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von
 technischen Systemen
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
 | 
                        b)
                            Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassend)
                            Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern |  | 
            
                | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
 | 
                        a)
                            einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwendenb)
                            Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwendenc)
                            elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauend)
                            mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfene)
                            funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |  | 
            
                |  | Zeitrahmen 11
 
 
 | 
            
                | 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
 (§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
 | 
                        a)
                            Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)
                            Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)
                            Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)
                            Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)
                            Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)
                            betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)
                            Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)
                            Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)
                            technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)
                            Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)
                            Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)
                            Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | 10 bis 12 |