(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 
- 6.
- 
                Betriebliche und technische Kommunikation, 
- 7.
- 
                Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 
- 8.
- 
                Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 9.
- 
                Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 
- 10.
- 
                Warten von Betriebsmitteln, 
- 11.
- 
                Steuerungstechnik, 
- 12.
- 
                Anschlagen, Sichern und Transportieren, 
- 13.
- 
                Kundenorientierung, 
- 14.
- 
                Anwenden von technischen Unterlagen, 
- 15.
- 
                Trennen und Umformen, 
- 16.
- 
                Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, 
- 17.
- 
                Fügen von Bauteilen, 
- 18.
- 
                Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, 
- 19.
- 
                Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, 
- 20.
- 
                Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, 
- 21.
- 
                Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. 
        (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 
        
            - 1.
- 
                Ausrüstungstechnik, 
- 2.
- 
                Feinblechbau, 
- 3.
- 
                Schiffbau, 
- 4.
- 
                Schweißtechnik, 
- 5.
- 
                Stahl- und Metallbau. 
        Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.