(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
-
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
-
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 10.
-
Warten von Betriebsmitteln,
- 11.
-
Steuerungstechnik,
- 12.
-
Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 13.
-
Kundenorientierung,
- 14.
-
Anwenden von technischen Unterlagen,
- 15.
-
Trennen und Umformen,
- 16.
-
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
- 17.
-
Fügen von Bauteilen,
- 18.
-
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,
- 19.
-
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
- 20.
-
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
- 21.
-
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
-
Ausrüstungstechnik,
- 2.
-
Feinblechbau,
- 3.
-
Schiffbau,
- 4.
-
Schweißtechnik,
- 5.
-
Stahl- und Metallbau.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.