1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
während
der gesamten
Ausbildung |
5 | Digitalisierung der
Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5) |
- a)
-
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
-
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
-
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
-
digitale Lernmedien nutzen
- h)
-
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
-
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
-
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
-
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
-
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
- l)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 2 bis 4
|
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
| |
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
| |
Zeitrahmen 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
-
Leitungen installieren
| 2 bis 4 |
10 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) |
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
| |
Zeitrahmen 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
| |
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) |
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen analysieren
- e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
| 2 bis 4 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) |
- d)
-
technische Schnittstellen klären
- e)
-
Komponenten nach Vorgaben auswählen
- f)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
| |
Zeitrahmen 4 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- f)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
| |
11 | Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
| 2 bis 4 |
15 | Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
- c)
-
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
| |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) |
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| |
10 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) |
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
| 1 bis 2
|
| |
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
| |
16 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) |
- e)
-
Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
| |
Zeitrahmen 6 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- e)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- f)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) |
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
| |
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) |
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
| |
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) |
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
| 4 bis 5 |
15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
- f)
-
Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
- g)
-
aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
| |
16 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) |
- d)
-
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
- g)
-
physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
- h)
-
Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
- i)
-
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
- j)
-
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- h)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- g)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- h)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
| |
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) |
- c)
-
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
| |
14 | Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) |
- b)
-
Softwarekomponenten anpassen
- d)
-
Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden
- e)
-
Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
- f)
-
Sicherheitseinrichtungen implementieren
|
2 bis 4 |
15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) |
- c)
-
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
- d)
-
Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln
| |
16 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
- c)
-
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
- k)
-
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
| |
Zeitrahmen 8 |
14 | Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
- c)
-
Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
| 2 bis 4 |
16 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) |
- c)
-
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
|
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- c)
-
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- d)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- g)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
| |
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) |
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
- b)
-
bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
- c)
-
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
|
4 bis 5 |
15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) |
- b)
-
Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
- e)
-
Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln
- i)
-
Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
| |
16 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
- b)
-
Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
- d)
-
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
- f)
-
Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen
- i)
-
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
- k)
-
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren
| |
Zeitrahmen 10 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) |
- j)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) |
- i)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- k)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| |
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) |
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
| 2 bis 3 |
15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) |
- h)
-
Nutzerprogramme einbinden
| |
17 | Technischer Service und Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
- b)
-
Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
- c)
-
Netzwerke administrieren
- d)
-
Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
- e)
-
Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren
- f)
-
Produkteinweisungen planen und durchführen
| |
Zeitrahmen 11 |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
| 10 bis 12 |
| |
- g)
-
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- h)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
- i)
-
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
- j)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- k)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- l)
-
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| |