1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während
der gesamten
Ausbildung |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5) |
- a)
-
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
-
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
-
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
-
digitale Lernmedien nutzen
- h)
-
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
-
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
-
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
-
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
-
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
- l)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
|
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
Zeitrahmen 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
| 3 bis 5 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
|
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
-
Leitungen installieren
|
10 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) |
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
|
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- a)
-
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- c)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- f)
-
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
|
Zeitrahmen 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
| |
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen analysieren
- e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
|
2 bis 4 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- e)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
| |
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- g)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
| |
Zeitrahmen 4 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- f)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
| 1 bis 3 |
11 | Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) |
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
|
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| |
10 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) |
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
|
1 bis 3 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- c)
-
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
- d)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
| |
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- e)
-
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
- h)
-
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- j)
-
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
- m)
-
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- n)
-
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
| |
Zeitrahmen 6 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- e)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- f)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
| 3 bis 5 |
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
|
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- s)
-
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
- t)
-
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
|
16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) |
- a)
-
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
- b)
-
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- c)
-
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
|
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- h)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- g)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
| |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) |
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
| |
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- e)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
| |
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- g)
-
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- n)
-
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
| |
15 | Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- a)
-
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- b)
-
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
- c)
-
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
- d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
- f)
-
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
| 2 bis 4 |
16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) |
- d)
-
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
| |
17 | Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- i)
-
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
| |
Zeitrahmen 8 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- h)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
| 2 bis 4 |
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- d)
-
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- l)
-
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
- p)
-
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
- q)
-
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
|
16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) |
- h)
-
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
- j)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
|
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- b)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- c)
-
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- d)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- j)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
| |
9 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) |
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
| |
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
| |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) |
- a)
-
Kundenanforderungen analysieren
- b)
-
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
- f)
-
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
- g)
-
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
|
3 bis 5 |
14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) |
- b)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
- i)
-
Datenleitungen konfektionieren
- k)
-
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
- o)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
- r)
-
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
- u)
-
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- v)
-
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
| |
15 | Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) |
- e)
-
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
| |
16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) |
- g)
-
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
- i)
-
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
| |
17 | Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- d)
-
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
| |
Zeitrahmen 10 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) |
- j)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) |
- k)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
|
12 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) |
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
|
16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) |
- e)
-
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
- f)
-
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
- k)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
|
17 | Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) |
- a)
-
Serviceleistung anbieten und durchführen
- b)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
- c)
-
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
- e)
-
Serviceleistungen dokumentieren
- f)
-
technische Anlagen überwachen
- g)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- h)
-
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
- j)
-
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
|
Zeitrahmen 11 |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) |
- a)
-
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
- e)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- f)
-
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
- g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- h)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- i)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- j)
-
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- k)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- n)
-
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |