(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
-
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
-
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 9.
-
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 10.
-
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 11.
-
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 12.
-
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
-
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 14.
-
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
- 15.
-
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 16.
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Betreiben von technischen Systemen,
- 17.
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Technisches Gebäudemanagement,
- 18.
-
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
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Wohn- und Geschäftsgebäude,
- 2.
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Betriebsgebäude,
- 3.
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Funktionsgebäude und -anlagen,
- 4.
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Infrastrukturanlagen,
- 5.
-
Industrieanlagen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.