(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
-
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
-
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 9.
-
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 10.
-
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 11.
-
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 12.
-
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
-
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 14.
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Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,
- 15.
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Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
- 16.
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Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,
- 17.
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Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,
- 18.
-
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
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Produktions- und Fertigungsautomation,
- 2.
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Verfahrens- und Prozessautomation,
- 3.
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Netzautomation,
- 4.
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Verkehrsleitsysteme,
- 5.
-
Gebäudeautomation.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.