(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 
- 6.
- 
                Betriebliche und technische Kommunikation, 
- 7.
- 
                Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 
- 8.
- 
                Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, 
- 9.
- 
                Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 
- 10.
- 
                Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 
- 11.
- 
                Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, 
- 12.
- 
                Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 
- 13.
- 
                Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 
- 14.
- 
                Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen, 
- 15.
- 
                Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen, 
- 16.
- 
                Instandhalten von Anlagen und Systemen, 
- 17.
- 
                Technischer Service und Betrieb, 
- 18.
- 
                Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet. 
        (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 
        
            - 1.
- 
                Energieverteilungsanlagen/-netze, 
- 2.
- 
                Gebäudeinstallationen/-netze, 
- 3.
- 
                Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen, 
- 4.
- 
                Produktions- /verfahrenstechnische Anlagen, 
- 5.
- 
                Schalt- und Steueranlagen, 
- 6.
- 
                Elektrotechnische Ausrüstungen. 
        Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.