Industriebankgesetz (IndBkGDV 1)
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen

Ausfertigungsdatum: 21.04.1931


§ 2 IndBkGDV 1

Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.