Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


§ 8 ImmVermV Zugang

Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.