Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


§ 12 ImmVermV Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.