Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


§ 1 ImmVermV Sachkundeprüfung

(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.