(ImmoFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Ausfertigungsdatum: 25.01.2008


Anlage 2 ImmoFachwPrV (zu § 6 Abs. 3) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 122;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Herr/Frau 
geboren am in 
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

PunkteNote
1. Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft
2. Unternehmenssteuerung und Kontrolle
3. Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung
4. Immobilienbewirtschaftung
5. Bauprojektmanagement
6. Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am
in vor abgelegte Prüfung in dem
Handlungsbereich freigestellt.“)

7. Mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch)

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum 
Unterschrift(en) 
(Siegel der zuständigen Stelle)