Ausfertigungsdatum: 25.01.2008
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig verantwortliche Tätigkeiten auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Immobilienwirtschaft sowie durch umfassende kognitive Fertigkeiten können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.