IWF-Gesetz (IMFAbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

Ausfertigungsdatum: 09.01.1978


Art 4 IMFAbkG

Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds nach Artikel V Abschnitt 1 des Übereinkommens ab. Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel XIII Abschnitt 2 des Übereinkommens.