IWF-Gesetz (IMFAbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

Ausfertigungsdatum: 09.01.1978


Art 2 IMFAbkG

Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.