IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Ausfertigungsdatum: 21.03.2013


§ 6 IGV-DG Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)

Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.