Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Ausfertigungsdatum: 20.07.2000


§ 59 IfSG Sondervorschrift für Ausscheider

Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.