(IFCAbkG)
Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation

Ausfertigungsdatum: 12.07.1956


Art 5 IFCAbkG

Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt unberührt. Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.