(IFCAbkG)
Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation

Ausfertigungsdatum: 12.07.1956


Art 3 IFCAbkG

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.