Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


§ 5 IDÜV Änderung und Aktualisierung der Daten

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.