Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


§ 4 IDÜV Form der Indexdaten

Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.