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Art 1 >

(IAOÜbk121G)
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Ausfertigungsdatum: 29.10.1971


Eingangsformel IAOÜbk121G

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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