(IAOÜbk121G)
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Ausfertigungsdatum: 29.10.1971


Art 5 IAOÜbk121G

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)