(IAOÜbk121G)
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Ausfertigungsdatum: 29.10.1971


Art 2 IAOÜbk121G

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.