Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen (IAEOBen/IAEOHiLÜbkG)
Gesetz zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

Ausfertigungsdatum: 16.05.1989


Art 4 IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 4 und das IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.