Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Ausfertigungsdatum: 21.06.2002


§ 31 HZvG Vermögensübertragung

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.