Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Ausfertigungsdatum: 21.06.2002


§ 24 HZvG Anpassung der Zusatzrenten

(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.