Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Ausfertigungsdatum: 21.06.2002


§ 11 HZvG Freiwillige Weiterversicherung

Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden.