(HZInstrmMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Ausfertigungsdatum: 27.01.1997


§ 1 HZInstrmMAusbV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.