Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
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die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,
- 2.
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die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,
- 3.
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die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie
- 4.
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den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.