Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für 
        
            - 1.
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                die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm, 
- 2.
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                die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Singen, 
- 3.
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                die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie 
- 4.
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                den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Karlsruhe und Singen.