(HypKrlosErklG)
Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 18.04.1950


§ 11 HypKrlosErklG

(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.

(2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.