(HypBkGÄndG 5)
Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes

Ausfertigungsdatum: 14.01.1963


Art II HypBkGÄndG 5

Für die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften:

1.
Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern.
2.
Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.