Ausfertigungsdatum: 03.04.2002
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.