Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
- 2.
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Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.