Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO)
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland

Ausfertigungsdatum: 03.04.2002


§ 1 HundVerbrEinfVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.
Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.