Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

Ausfertigungsdatum: 12.04.2001


§ 5 HundVerbrEinfG Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.