Ausfertigungsdatum: 15.12.2006
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3216)
        Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten: 
        
        
| Note 1 = sehr gut: | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. | 
| Note 2 = gut: | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. | 
| Note 3 = befriedigend: | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. | 
| Note 4 = ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. | 
| Note 5 = mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind. | 
| Note 6 = ungenügend: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. |