Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Ausfertigungsdatum: 15.12.2006


§ 3 HufBeschlV Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.