(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
- 2.
-
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
- 3.
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entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
- 4.
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einer Rechtsverordnung nach
- a)
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§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
- b)
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§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.