Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Ausfertigungsdatum: 19.04.2006


§ 9 HufBeschlG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.