Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Ausfertigungsdatum: 19.04.2006


§ 5 HufBeschlG Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

1.
die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
2.
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,
3.
für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
4.
die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und
5.
eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
nachweist.

(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.