Ausfertigungsdatum: 19.04.2006
(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.
(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.