Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Ausfertigungsdatum: 19.04.2006


§ 2 HufBeschlG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.